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1313. November 3. Apud Castrum novum Avinion. dioc.

III non. Nov. p. a. oct.

Papst Clemins V. bestätigt dem Priester Gunther v. Biberstein das in dessen Beschwerdesache über Bischof Heinrich von Breslau, den Domscholast. Walter, den Scholast. zum hl. Kreuz Paul und den Kantor vom hl. Kreuz Nikolaus v. Banz wegen Vertreibung aus seinen geistlichen Aemtern, seinem Besitz und den Landen Polen, Böhmen und Mähren durch den von beiden Parteien zum Schiedsrichter angenommenen Bischof Berengar v. Tusculum (Frascati), nach Verhandlungen zwischen Gunther v. Biberstein und Jakob v. Muleyn (Mühlheim), Domherrn v. Krakau, als Prokurator des Bischofs von Breslau gefällte schiedsrichterliche Urtheil dahingehend, dass der Bischof von seinen Mensalgütern das Allod oder den Speicherhof Biscopiz (Bischwitz) dem G. v. B. übergeben solle zu freier auch letztwilliger Verfügung, desgleichen auf Lebenszeit die Stadt Wansaw (Wansen) nebst dem angrenzenden Dorfe gleiches Namens (Alt-Wansen), eventuell noch weiteren Grundbesitz für den Fall, dass dies noch nicht ein Jahreseinkommen von 200 M. reinem Silber ergäbe, und endlich noch 400 M., zur Hälfte vor seiner Abreise von der Rom. Curia, zur Hälfte daheim binnen Jahresfrist, auch dem G. v. B. dazu beistehe, seine Güter wieder zu erlangen und wieder in den Zustand zu kommen, wie zu der Zeit, wo weiland P. Benedikt XI. als Bischof von Ostia und päpstlicher Legat in dieser Gegend weilte. Doch soll der Bischof zu diesem Zwecke Krieg zu führen oder sich grosse Unkosten zu machen nicht gehalten sein, wohl aber mit geistlichen Strafen gegen G. v. B.'s Feinde vorgehen. Dagegen entsagt nun G. v. B. allen weiteren Ansprüchen an den Bischof.

Aus dem Or.-Regest. bei Theiner mon. vet. Pol. I. 124, auszüglich bei Grünhagen und Markgraf Schles. Lehnsurkunden II. 202.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.